AGB's

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind unbestreitbare Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem BSS – Bodyguard & Security Systems GmbH.

2. Dienstausführung – Leistungsumfang

Die vereinbarten Leistungen werden durch uniformiertes Personal, das mit Dienstausweisen ausgestattet ist, ausgeführt. Dienstanweisungen regeln die Durchführung der Leistungen. Der genaue Leistungsumfang für Revier- und Sonderpostendienste wird gemeinsam mit dem Vertragspartner in der Dienstvorschrift festgelegt. Wurden keine spezifischen Vorschriften vereinbart, gilt der im Anbot genannte Leistungsumfang bzw. wird dieser im Rahmen der ortsüblichen Leistungen durchgeführt.

3. Zutrittsberechtigung

Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig in der, vom BSS angeforderten Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie die Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Entgeltleistung.

4. Leistungsunterbrechung

Soweit unvorhergesehene Ereignisse es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Leistungen Abstand genommen werden. Insbesondere kann der BSS in Fällen höherer Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung behindert wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Leistung Entgelt zu entrichten.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bzw. Dienstleistung bleibt solange im Besitz der BSS bis der geforderte betrag vollständig bezahlt wird!

6. Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt prompt nach der Auftragsannahme, der Bestellung.

7. Reklamationen

Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen beziehen, sind unverzüglich dem BSS zwecks Abhilfe mitzuteilen. Handelt es sich um erhebliche, den Auftragszweck gefährdende Verstöße, kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos lösen, wenn er die Betriebsleitung sofort mit eingeschriebenen Brief verständigt und diese nicht in kürzester Frist – längstens aber binnen einer Woche ab Kenntnisnahme – für Abhilfe sorgt.

8. Beschäftigung von BSS – Personal

Der Auftraggeber darf Personal, welches vom BSS zur Dienstausführung beauftragt ist bzw. war oder ihm hierfür vorgestellt wurde, während der Dauer des Vertrags und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, dem BSS Ersatzkosten für die Personalausbildung in Form eines Pauschalbetrages in der Höhe des zuletzt verrechneten zehnfachen Monatsentgeltes zu bezahlen.

9. ArbeitnehmerInnenschutz

Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger BSS-Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Telefondienst, Portierdienst, Werkschutz etc. durch die Organe des Auftraggebers erfolgt. Ebenso obliegt die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz dem Auftraggeber. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung des BSS bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass die vertraglich übergebenen Tätigkeiten an den BSS keinen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang auf das Wachunternehmen darstellen.

10. Versicherung

Der BSS ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Ziffer 15 ergibt, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

11. Vertragsabschluß / Vertragsänderung

Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und durch Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme durch den BSS zustande. Spätere Änderungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragspartner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

12. Zahlungsbedingungen

Bis 30 Tage 3 % Skonto, 60 Tage Netto Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen zuzüglich der anfallenden Mahn- und Einbringungskosten verrechnet. Bei der 1. Mahnung sind 5,00 € Mahnspesen zu zahlen. Bei der 2. Mahnung 10,00 € und bei der 3. Mahnung sind die Anwalts- und Gerichtskosten fällig. Bei einem Bestellwert von über € 5.000,00 gewähren wir Ihnen einen Sonderrabatt von 5 %.

13. Gültigkeit

Die Preise im Katalog sind vom 10.09.2019 bis zum 05.06.2020 gültig.

14. Gerichtsstand

Feldkirchen in Kärnten